Fränkischer Albverein e.V. (Bund) - Satzung
§ 1 Name, Sitz und Abzeichen des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Fränkischer Albverein e.V., Bund für Wandern, Heimatpflege und Naturschutz". (2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. (3) Das Vereinsabzeichen ist eine stilisierte Silberdistel.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Fränkische Albverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. (3) Zweck des Vereins ist die Förderung - des Wanderns - des Natur- und Umweltschutzes - der Kultur- und Heimatpflege. (4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Anlage und Erhaltung von Wanderwegemarkierungen, Lehrpfaden, Wander-heimen, Schutzhütten und Aussichtstürmen; b) Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift "Die Fränkische Alb"; c) Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Fränkischen Alb-vereins; d) Wanderungen und Fahrten unter sachkundiger Leitung; e) Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz; f) Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter in der Kultur- und Heimatpflege, Denkmalpflege und Denkmalschutz; g) Jugendarbeit; h) Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen; i) Unterhaltung einer vereinseigenen Bibliothek. (5) Der Fränkische Albverein vertritt die Satzungszwecke gebündelt für sein Be-treuungsgebiet auch gegenüber der Politik, Behörden, Kommunen und Verbän-den. (6) Das Betreuungsgebiet des Fränkischen Albvereins umfasst die Fränkische Alb und deren Vorland, die Frankenhöhe sowie den Rangau. (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist befugt, Rücklagen nach § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung zu bilden. (8) Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder sind: a) die Gruppen des Fränkischen Albvereins b) Ehrenmitglieder c) Einzelmitglieder d) fördernde Mitglieder (z. B. Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine mit ande-ren Satzungszwecken, Gastwirte). (2) Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt kann jederzeit, der Austritt jedoch nur zum Jahresende erfolgen. (3) Bleibt ein Mitglied länger als zwei Jahre nach Fälligkeit (§5Abs. 1 lit. b) mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, die Streichung in der Mitgliederliste vorzunehmen. (4) Ein Mitglied kann auf Antrag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn andere schwerwiegende Gründe für den Ausschluss vorliegen. Notwendig ist 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Antragstellung gegenüber dem Gesamtvorstand und gegebenenfalls in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 4 Wanderjugend
Im Rahmen des in dieser Satzung festgelegten Vereinszweckes gestaltet die Wan-derjugend ihr Gruppenleben eigenständig und nach selbstbestimmten Ordnungen. Die Zugehörigkeit zur Wanderjugend lässt die Mitgliedschaft in anderen FAV-Gruppen unberührt und endet mit der Vollendung des 27. Lebensjahrs.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet a) über die Höhe der an den Verein abzuführenden Beiträge und b) über das Geschäftsjahr, ab welchem sie zum 31. März fällig werden. (2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand in besonders begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Gesamtvorstand c) das Präsidium
§ 7 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet (1) nach Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer über a) die Entlastung des Schatzmeisters b) die Entlastung des Präsidiums c) die Genehmigung des Haushaltplanes d) die Mitgliedsbeiträge (2) in Wahlen über das Präsidium, den Schatzmeister, die Rechnungsprüfer, die Fachreferenten für Naturschutz, Wandern und Kultur sowie den Hauptwegereferenten (3) über Anträge der Mitglieder, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (4) über den Ausschluss von Mitglieder
§ 8 Regularien der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Präsidenten oder ei-nem der Vizepräsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift "Die Fränkische Alb" oder durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mit Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist – in gleicher Weise – einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder nach § 3 Abs. 1, gemessen an der Zahl der Delegierten nach Abs. 4, dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident oder einer der Vizepräsidenten. (4) Die Gesamtzahl der Delegierten beträgt 100 bezogen auf die Gesamtmitglieder-zahl. Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 lit. a) kann für seinen Prozentanteil an der Ge-samtmitgliederzahl einen Delegierten stellen, mindestens jedoch einen Delegierten. Nachkommastellen sind kaufmännisch auf volle Prozentzahlen auf- oder abzurunden. Wird durch kaufmännische Rundung oder das Mindestdelegiertenrecht die Gesamtzahl der Delegierten überschritten, wird die Gesamtzahl der Delegierten entsprechend erhöht. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am 31.12. des Vorjahres. Die Delegierten sind dem Versammlungsleiter spätestens 30 Minuten vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen. Außerdem haben die anwesenden Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme. Die gewählten Fachreferenten für Naturschutz, Wandern und Kultur sowie der Hauptwegereferent haben ebenfalls jeweils eine Stimme. Eine Stimme hat auch der Vertreter der Jugend. (5) Die Stimmen der Einzelmitglieder (§ 3 Abs.1 lit c) werden nach dem Schlüssel nach Abs. 4 berechnet. (6) Stimmberechtigt sind die Delegierten, die Ehrenmitglieder sowie die Angehöri-gen des Gesamtvorstandes. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. (7) Alle Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung Beschlussanträge vorlegen. Solche Anträge sind schriftlich wenigstens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium einzureichen und den Mitgliedern umgehend, spätestens aber zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln. (8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. (9) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen. Die Niederschriften werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt; sie sind den Mitgliedern zugänglich zu halten.
§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Der Präsident und die Vizeprä-sidenten können die Tätigkeitsbereiche unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung nach Absatz 1 und gegenüber den Mitgliedern unter sich aufteilen. (3) Das Präsidium ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten den Gesamtvorstand zu unterrichten und seine Zustimmung herbeizuführen. Es berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig in der Vereinszeitschrift. (4) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung aus den Gruppen (§ 3 Abs. 1 lit. a) oder Vereinsmitgliedern jeweils für drei Jahre gewählt.
§ 10 Fachreferenten, ehrenamtliche Kräfte und Arbeitskreise
(1) Für die verschiedenen Tätigkeitsfelder des Vereins kann die Mitgliederver-sammlung Fachreferenten für Naturschutz, Wandern, Kultur und Wege wählen. Darüber hinaus kann das Präsidium bei Bedarf ehrenamtliche Kräfte einsetzten. Diese stimmen ihre Arbeit mit dem Präsidium ab und berichten über sie im Gesamtvorstand. (2) Zu ihrer Unterstützung und zur Vermittlung ihrer Arbeit in die Gruppen können die Referenten Arbeitskreise einrichten, die allen interessierten Gruppenangehörigen und Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 lit. c offen stehen. Die Tätigkeit der Arbeitskreise ist zu dokumentieren. Zu den Zusammenkünften ist das Präsidium einzuladen.
§ 11 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind. (2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, den Fachreferenten und je zwei Vertretern jeder Gruppe (§ 3 Abs. 1 lit. a), der von diesen zu benennen sind. (3) Die vereinsöffentlichen Sitzungen des Gesamtvorstands finden grundsätzlich vierteljährlich statt und werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Bei Entscheidungen gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§12 Geld- und Vermögensangelegenheiten
(1) Zur Leitung der Geld- und Vermögensangelegenheiten wird von der Mitgliederversammlung ein Schatzmeister auf drei Jahre gewählt. (2) Zur Kontrolle der Buchführung wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls auf drei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Über ihre Tätigkeit erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. (5) Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung zu erstellen (Kassenbericht).
§ 13 Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu ist eine 3/4 –Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
§ 13a Ausscheiden einer Gruppe aus dem Hauptverein
(1) Scheidet eine Gruppe aus, den Begriff „Fränkischer Albverein" oder „FAV" im Namen führt, erlischt ihr Recht, diese Bezeichnung weiterzuführen. (2) Scheidet eine Gruppe aus, kann diese keinerlei Abfindung verlangen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die steuerbegünstigte Förderung von Wandern, Heimatpflege oder Naturschutz.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft; damit tritt die Satzung vom 07.03.1991 außer Kraft. (Vorstehende Satzung wurde zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 03.11.2018) |