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Fränkischer Albverein e.V.

  • Was ist der Fränkische Albverein?

    Der FAV (Bund) ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein, der 1914 in Nürnberg gegründet wurde. Der Bund ist der "Hauptverein", unter dessen Dach zur Zeit 12 Gruppen, Einzelmitglieder, Gastwirte und korporative Mitglieder zusammengeschlossen sind (insgesamt ca. 2.000 Personen).

    Der FAV (Bund) ist Mitglied im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V., dessen Ziel die Erschließung und Betreuung der deutschen Mittelgebirge ist. Er gehört damit auch dem Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V. an.

    Das Arbeitsgebiet des FAV umfasst die Fränkische Alb und ihr Vorland, also das Gebiet zwischen den Flüssen Donau, Altmühl, Naab, Pegnitz, Aisch, Rednitz, Rezat und Wörnitz. Zu diesem Gebiet gehören neben der Fränkischen Alb die Landschaften: Hersbrucker Alb, Rangau, Aischgrund, Altmühltal, Frankenhöhe und Oberpfälzer Jura. Somit umfasst der FAV - auf Bayern beschränkt - ganz Mittelfranken sowie Teile Nordschwabens, Oberbayerns und der Oberpfalz.

    Was will der Fränkische Albverein?

    In seinem Gebiet unterhält der FAV ein Wanderwegenetz von über 9.500 km in ehrenamtlicher Arbeit zum Wohl der Allgemeinheit. Diese Wanderwege schützen die gefährdete Natur mit ihrer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt; denn sie bieten dem Wanderer zwar Erholung, schonen aber auch durch ihre Leitfunktion die übrige Landschaft und dienen damit dem Naturschutz.

    Neben dem Wandern und dem Naturschutz fördert der FAV als seine dritte satzungsgemäße Aufgabe die Heimat- und Denkmalpflege. Dies geschieht durch Vermittlung von Kenntnissen über die Fränkische Alb auf gemeinsamen Wanderungen und Fahrten unter kundiger Führung, auf vom FAV geleiteten Lehrgängen, durch die Fränkische-Alb-Bibliothek und die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift "Die Fränkische Alb" (seit 1914).

    Was bietet der Fränkische Albverein?

    Der FAV bietet seinen Mitgliedern:

    • ein gut markiertes Wegenetz
    • geführte Wanderungen und Fahrten
    • Führungen und Reisen unter kulturellem Aspekt
    • ein vielfältiges Lehrgangs- und Vortragsprogramm
    • gesellige Veranstaltungen
    • ein interessantes Jugendprogramm
    • ermäßigtes Übernachten in Wanderheimen
    • den kostenlosen Bezug der vierteljährlichen Zeitschrift „Die Fränkische Alb“
    • die kostenlose Benutzung der Fränkische-Alb-Bibliothek

    Dies alles zu wirklich niedrigen Beiträgen!

    Der Jahresbeitrag für eine Einzelmitgliedschaft liegt – je nach Gruppe – bei etwa 40,00 €, Jugend- und Familienmitglieder erhalten Ermäßigung.

  • Werden Sie Mitlgied im Fränkischen Albverein e.V.

    Als Mitglied des Fränkischen Albverein e.V haben Sie viele Vorteile!

    Information:

    • In der vereinseigenen Bibliothek (Heynestr. 41, 90443 Nürnberg) können Sie kostenlos Bücher, Wanderkarten und -führer ausleihen
    • Viermal im Jahr erhalten Sie unsere Vereinszeitschrift „Die Fränkische Alb“ mit dem umfangreichen Wanderprogramm kostenlos frei Haus

    Freizeit:

    • Durch gemeinsame Erlebnisse finden Sie neue Freunde
    • Gut organisierte Reisen und Wanderungen lassen Sie Gemeinschaft erleben

    Selbst aktiv werden:

    • Ideelle und finanzielle Unterstützung durch den Verein in allen Fragen von Wandern und Wege, Natur und Kultur, Jugendund Familienarbeit
    • Möglichkeiten einer qualifizierten Ausbildung zum Wanderführer, Jugendleiter oder Wegewart
    • Bei Interesse ehrenamtliches Engagement als Fachwart in einem der vielen Bereiche der Gruppenarbeit.

    Interessiert?

    • Dann werden Sie Mitglied beim FAV und melden sich beim Bund oder einer der 12 Gruppen an!
    • Sie wissen noch nicht, bei welcher FAV-Gruppe Sie Mitglied werden möchten. Dann suchen Sie sich im Gruppen-Verzeichnis Ihre Wunschgruppe aus
    • Der Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen FAV-Gruppen ist unterschiedlich, aber sehr niedrig (weniger als 40 Euro im Jahr!)
    • Es empfiehlt sich, in einer am Wohnort gelegenen Gruppe Mitglied zu werden, um die angebotenen Wanderungen und Veranstaltungen besser wahrnehmen zu können
    • Weitere Fragen werden Ihnen unter Tel. 0911-429582 bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. beantwortet
  • Der Gesamtvorstand des Fränkischen Albvereins e.V.

    Ehrenpräsident:
    Karlheinz Schuster, Wieseler Straße 18, 90489 Nürnberg, Tel. 0911-565268,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Präsident:
    Ulrich Reinwald, Wimpfener Straße 11, 90441 Nürnberg, Tel. 0176-22384729,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Vizepräsidentin:
    Waltraud Bauer, Dallinger Str. 41, 90459 Nürnberg, Tel. 0911-454290, Fax 0911-4597638,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Vizepräsidentin:
    Anne Wieneke

    Vizepräsident: zur Zeit nicht besetzt

    Geschäftsführung:
    Gerdi Nowak, Tel. 0911-429582 (auch AB), Fax 0911-429592

    Schatzmeister: zur Zeit nicht besetzt

    Schriftführer:
    Bernd Ittner

    Wegereferent: zur Zeit nicht besetzt

    Hauptwanderwart: zur Zeit nicht besetzt

    Gesundheitswanderführer: zur Zeit nicht besetzt

    Hauptjugendwart:
    Martin Tropper, Kobergerstr.68, 90408 Nürnberg, Mobil 0152-29549354,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Redaktion, Layout Satz "Fränkische Alb":
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Anzeigen "Fränkische Alb":
    Verlag Hopfner, Barbara Härtl, Tel. 0911-94150817,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Naturschutzwart: zur Zeit nicht besetzt

    Kulturreferent:
    Josef Wintrich

    Hausreferentin:
    Andrea Oehme, Happurger Str. 25, 91217 Hersbruck, Tel. 09151-905239,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Rechtsreferent: zur Zeit nicht besetzt

    Pressereferent:
    Ralf Bothe, Dortmunder Str.20, 90425 Nürnberg,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Bibliothek:
    Arbeitskreis Bibliothek, Heynestraße 41, 90443 Nürnberg,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Kartenwart und Webmaster:
    Andreas Schmidt, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Archiv:
    Kurt Griesinger, Mühlfeldstr.10, 90451 Nürnberg, Tel. 0911-644367,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Geschäftsstelle:
    Heynestr. 41, 90443 Nürnberg, Tel. 0911-429582, Fax 0911-429592,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
    Öffnungszeit: Mittwoch von 14 bis 17 Uhr; in der übrigen Zeit Anrufbeantworter (überwacht)

    Fränkische-Alb-Bibliothek:
    Heynestr. 41, 90443 Nürnberg, Öffnungszeit: 1. Montag im Monat – (werktags) 15-17 Uhr

    Datenschutzbeauftragter:
    Kurt Griesinger, Mühlfeldstr.10, 90451 Nürnberg, Tel. 0911-644367,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

    Konto des Hauptvereins: Auf Anfrage

  • Fränkischer Albverein e.V. (Bund) - Satzung

    § 1 - Name, Sitz und Abzeichen des Vereins

    (1) Der Verein führt den Namen "Fränkischer Albverein e.V., Bund für Wandern, Heimatpflege und Naturschutz".
    (2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
    (3) Das Vereinsabzeichen ist eine stilisierte Silberdistel.

    § 2 - Zweck des Vereins

    (1) Der Fränkische Albverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    (2) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
    (3) Zweck des Vereins ist die Förderung
    - des Wanderns
    - des Natur- und Umweltschutzes
    - der Kultur- und Heimatpflege.
    (4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Anlage und Erhaltung von Wanderwegemarkierungen, Lehrpfaden, Wander-heimen, Schutzhütten und Aussichtstürmen;
    b) Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift "Die Fränkische Alb";
    c) Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Fränkischen Albvereins;
    d) Wanderungen und Fahrten unter sachkundiger Leitung;
    e) Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz;
    f) Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter in der Kultur- und Heimatpflege, Denkmalpflege und Denkmalschutz;
    g) Jugendarbeit;
    h) Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen;
    i) Unterhaltung einer vereinseigenen Bibliothek.
    (5) Der Fränkische Albverein vertritt die Satzungszwecke gebündelt für sein Betreuungsgebiet auch gegenüber der Politik, Behörden, Kommunen und Verbänden.
    (6) Das Betreuungsgebiet des Fränkischen Albvereins umfasst die Fränkische Alb und deren Vorland, die Frankenhöhe sowie den Rangau.
    (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist befugt, Rücklagen nach § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung zu bilden.
    (8) Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 - Mitglieder

    (1) Mitglieder sind:
    a) die Gruppen des Fränkischen Albvereins
    b) Ehrenmitglieder
    c) Einzelmitglieder
    d) fördernde Mitglieder (z. B. Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine mit anderen Satzungszwecken, Gastwirte).
    (2) Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt kann jederzeit, der Austritt jedoch nur zum Jahresende erfolgen.
    (3) Bleibt ein Mitglied länger als zwei Jahre nach Fälligkeit (§5Abs. 1 lit. b) mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, die Streichung in der Mitgliederliste vorzunehmen.
    (4) Ein Mitglied kann auf Antrag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn andere schwerwiegende Gründe für den Ausschluss vorliegen. Notwendig ist 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Antragstellung gegenüber dem Gesamtvorstand und gegebenenfalls in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    § 4 - Wanderjugend

    Im Rahmen des in dieser Satzung festgelegten Vereinszweckes gestaltet die Wanderjugend ihr Gruppenleben eigenständig und nach selbstbestimmten Ordnungen. Die Zugehörigkeit zur Wanderjugend lässt die Mitgliedschaft in anderen FAV-Gruppen unberührt und endet mit der Vollendung des 27. Lebensjahrs.

    § 5 - Beiträge

    (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet
    a) über die Höhe der an den Verein abzuführenden Beiträge
    und
    b) über das Geschäftsjahr, ab welchem sie zum 31. März fällig werden.
    (2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand in besonders begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder erlassen.

    § 6 - Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Gesamtvorstand
    c) das Präsidium

    § 7 - Aufgabe der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung entscheidet
    (1) nach Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer über
    a) die Entlastung des Schatzmeisters
    b) die Entlastung des Präsidiums
    c) die Genehmigung des Haushaltplanes
    d) die Mitgliedsbeiträge
    (2) in Wahlen über das Präsidium, den Schatzmeister, die Rechnungsprüfer, die Fachreferenten für Naturschutz, Wandern und Kultur sowie den Hauptwegereferenten
    (3) über Anträge der Mitglieder, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    (4) über den Ausschluss von Mitglieder

    § 8 - Regularien der Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift "Die Fränkische Alb" oder durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mit Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen.
    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist – in gleicher Weise – einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder nach § 3 Abs. 1, gemessen an der Zahl der Delegierten nach Abs. 4, dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
    (3) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.
    (4) Die Gesamtzahl der Delegierten beträgt 100 bezogen auf die Gesamtmitglieder-zahl. Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 lit. a) kann für seinen Prozentanteil an der Gesamtmitgliederzahl einen Delegierten stellen, mindestens jedoch einen Delegierten. Nachkommastellen sind kaufmännisch auf volle Prozentzahlen auf- oder abzurunden. Wird durch kaufmännische Rundung oder das Mindestdelegiertenrecht die Gesamtzahl der Delegierten überschritten, wird die Gesamtzahl der Delegierten entsprechend erhöht. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am 31.12. des Vorjahres. Die Delegierten sind dem Versammlungsleiter spätestens 30 Minuten vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen. Außerdem haben die anwesenden Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme. Die gewählten Fachreferenten für Naturschutz, Wandern und Kultur sowie der Hauptwegereferent haben ebenfalls jeweils eine Stimme. Eine Stimme hat auch der Vertreter der Jugend.
    (5) Die Stimmen der Einzelmitglieder (§ 3 Abs.1 lit c) werden nach dem Schlüssel nach Abs. 4 berechnet.
    (6) Stimmberechtigt sind die Delegierten, die Ehrenmitglieder sowie die Angehörigen des Gesamtvorstandes. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
    (7) Alle Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung Beschlussanträge vorlegen. Solche Anträge sind schriftlich wenigstens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium einzureichen und den Mitgliedern umgehend, spätestens aber zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln.
    (8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    (9) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen. Die Niederschriften werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt; sie sind den Mitgliedern zugänglich zu halten.

    § 9 - Das Präsidium

    (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
    (2) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Der Präsident und die Vizepräsidenten können die Tätigkeitsbereiche unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung nach Absatz 1 und gegenüber den Mitgliedern unter sich aufteilen.
    (3) Das Präsidium ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten den Gesamtvorstand zu unterrichten und seine Zustimmung herbeizuführen. Es berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig in der Vereinszeitschrift.
    (4) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung aus den Gruppen (§ 3 Abs. 1 lit. a) oder Vereinsmitgliedern jeweils für drei Jahre gewählt.

    § 10 - Fachreferenten, ehrenamtliche Kräfte und Arbeitskreise

    (1) Für die verschiedenen Tätigkeitsfelder des Vereins kann die Mitgliederversammlung Fachreferenten für Naturschutz, Wandern, Kultur und Wege wählen. Darüber hinaus kann das Präsidium bei Bedarf ehrenamtliche Kräfte einsetzten. Diese stimmen ihre Arbeit mit dem Präsidium ab und berichten über sie im Gesamtvorstand.
    (2) Zu ihrer Unterstützung und zur Vermittlung ihrer Arbeit in die Gruppen können die Referenten Arbeitskreise einrichten, die allen interessierten Gruppenangehörigen und Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 lit. c offen stehen. Die Tätigkeit der Arbeitskreise ist zu dokumentieren. Zu den Zusammenkünften ist das Präsidium einzuladen.

    § 11 - Der Gesamtvorstand

    (1) Der Gesamtvorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind.
    (2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, den Fachreferenten und je zwei Vertretern jeder Gruppe (§ 3 Abs. 1 lit. a), der von diesen zu benennen sind.
    (3) Die vereinsöffentlichen Sitzungen des Gesamtvorstands finden grundsätzlich vierteljährlich statt und werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Bei Entscheidungen gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

    § 12 - Geld- und Vermögensangelegenheiten

    (1) Zur Leitung der Geld- und Vermögensangelegenheiten wird von der Mitgliederversammlung
    ein Schatzmeister auf drei Jahre gewählt.
    (2) Zur Kontrolle der Buchführung wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls auf drei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Über ihre Tätigkeit erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    (4) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
    (5) Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung zu erstellen (Kassenbericht).

    § 13 - Satzungsänderung

    Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

    § 13a - Ausscheiden einer Gruppe aus dem Hauptverein

    (1) Scheidet eine Gruppe aus, die den Begriff „Fränkischer Albverein" oder „FAV" im Namen führt, erlischt ihr Recht, diese Bezeichnung weiterzuführen.
    (2) Scheidet eine Gruppe aus, kann diese keinerlei Abfindung verlangen.

    § 14 - Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die steuerbegünstigte Förderung von Wandern, Heimatpflege oder Naturschutz.

    § 15 - Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft; damit tritt die Satzung vom 07.03.1991 außer Kraft.
    (Vorstehende Satzung wurde zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 03.11.2018)

  • Richtlinien

    des Fränkischen Albvereins über die Ehrung seiner Mitglieder, Mitarbeiter und Förderer vom 26.Januar 2009

    Der Fränkische Albverein ehrt seine Mitglieder, Mitarbeiter und Förderer nach folgenden Regeln:

    A Treueabzeichen/ Verdienstabzeichen

    A1 Treueabzeichen in Silber für mindestens 25-jährige
    A2 Treueabzeichen in Gold für mindestens 40-jährige
    Mitgliedschaft im Fränkischen Albverein oder einer seiner Gruppen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a der Satzung). Das Treueabzeichen wird je nach Mitgliedschaft vom Fränkischen Albverein (§ 1 der Satzung) oder von einer seiner Gruppen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a der Satzung) verliehen.

    B Ehrenabzeichen

    B1 Ehrenabzeichen in Bronze für jemanden, der sich durch seine ehrenamtliche Tätigkeit um den Fränkischen Albverein oder einer seiner Gruppen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a der Satzung) Verdienste erworben hat. Die Tätigkeit sollte mindestens 3 Jahre ausgeübt worden sein.

    B2 Ehrenabzeichen in Silber für jemanden, der sich durch seine ehrenamtliche Tätigkeit um den Fränkischen Albverein besondere Verdienste erworben hat. Die Tätigkeit sollte mindestens 8 Jahre ausgeübt worden sein.

    B3 Ehrenabzeichen in Gold für jemanden, der sich durch seine ehrenamtliche Tätigkeit um den Fränkischen Albverein außerordentliche Verdienste erworben hat. Die Tätigkeit sollte mindestens 12 Jahre ausgeübt worden sein.

    C Ehrenmitgliedschaft

    Zu Ehrenmitglieder des Fränkischen Albvereins können ernannt werden
    C1 langjährige, verdiente ehrenamtliche Mitarbeiter des Fränkischen Albvereins
    C2 langjährige, hervorragende Förderer des Fränkischen Albvereins

    C3 Zu Ehrenpräsidenten des Fränkischen Albvereins können nach Beendigung ihrer Tätigkeit langjährige, verdiente Präsidenten des Fränkischen Albvereins ernannt werden

    D Verfahren

    D1 Ehrenabzeichen und Ehrenmitgliedschaft werden nur vom Fränkischen Albverein (§ 1 der Satzung) verliehen. Die Entscheidung über die Verleihung trifft der Gesamtvorstand (§ 11 der Satzung). Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied (3 Abs. 1 der Satzung).

    D2 Die Verleihung der Ehrenabzeichen in Silber und Gold sowie der Ehrenmitgliedschaft soll in einem festlichen Rahmen durchgeführt werden. Mit der Verleihung aller Ehrenabzeichen und der Ehrenmitgliedschaft wird jeweils eine Urkunde ausgehändigt. Darin ist der Grund der Verleihung enthalten.

    D3 Alle Ehrungen werden mit Namensnennung in der Zeitschrift „Die Fränkische Alb“ veröffentlicht. Bei den Ehrenabzeichen in Silber und Gold sowie bei der Ehrenmitgliedschaft werden auch die Verleihungsgründe bekannt gegeben.

    E Außerkrafttreten


    Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien über die Verleihung von Abzeichen des Fränkischen Albvereins vom 7. Januar 1985 außer Kraft.

    F Inkrafttreten

    Diese Richtlinien treten am 26. Januar 2009 in Kraft. Sie sind an diesem Tag vom Gesamtvorstand (§ 11 der Satzung) beschlossen worden.